Weiter führt Rechtsanwalt B.________ aus, die verschiedenen Strafverfolgungskompetenzen (Anm.: der Staatsanwaltschaft und der ESBK) seien zwar gesetzlich ausdrücklich geregelt, eine bundesgesetzliche Kompetenzregelung könne aber nicht zum Vorneherein zu einer Einschränkung des völker- und verfassungsrechtlichen Grundsatzes «ne bis in idem» führen. Die Strafbehörden hätten sich gemäss Art. 314 StPO koordinieren müssen und auch koordinieren können. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stelle ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei.