Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen komme es nicht an. Nach eindeutiger Rechtsprechung des EGMR werde somit keine doppelte Identität mehr verlangt, was bedeute, dass die rechtlichen Normen nicht die gleichen sein müssten. Einzig gefordert sei, dass der Sachverhalt gleich und bereits abgeurteilt worden sei. Es müssten dieselben Tatumstände dieselbe Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Sicht untrennbar miteinander verbunden sein. Dies sei in casu der Fall. Ursprung beider Strafverfahren sei nämlich die Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2011. Weiter führt Rechtsanwalt B.___