08 225). Mit Verweis einerseits auf BGE 144 IV 363, welcher die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) gemäss dessen Urteil Zolotukhin übernehme, sowie andererseits auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 argumentiert die Verteidigung, dass die Tatidentität, die es benötige, damit die Sperrwirkung von «ne bis in idem» eintrete, vorliege, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde lägen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen komme es nicht an.