08 234) bereits wegen desselben Lebenssachverhalts, wie er vorliegend zur Beurteilung stehe, verurteilt worden. Der vorgenannte Strafbefehl bestrafe den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 und 2 und Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, begangen im Zeitraum von 2009 bis am 20. August 2011 (pag. 08 225).