6 7. Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem») 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Rahmen der Berufungsbegründung vom 30. November 2020 (pag. 08 222 ff.) sowie in der Replik vom 25. Januar 2021 (pag. 08 263 ff.) hierzu im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. Januar 2012 (pag. 08 231 ff. und pag. 08 234) bereits wegen desselben Lebenssachverhalts, wie er vorliegend zur Beurteilung stehe, verurteilt worden.