391 Abs. 2 StPO). Die urteilende Instanz muss sich ferner nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249, BGE 138 IV 81 E. 2.2, BGE 136 I 229 E. 5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung durch die Verteidigung nicht gerügt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten.