Das Beweismittel ist im Übrigen unter Hinweis auf die soeben gemachten rechtlichen Ausführungen unzulässig und damit für das Berufungsverfahren unbeachtlich. Das Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 13. August 2020 stellt kein eigentliches Beweismittel dar, 5 sondern untermauert den im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt der Verteidigung, wonach in der gegebenen Konstellation der Grundsatz «ne bis in idem» verletzt werde. Es ist demnach als Teil der rechtlichen Argumentation der Verteidigung zu behandeln, womit nichts gegen die Zulässigkeit spricht.