gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die von Amtes wegen zu erfolgen hat, zu den Akten genommen. Die Stellungnahme der ESBK vom 4. Juni 2019 dient soweit ersichtlich dem Beweis, dass die ESBK früher respektive in anderen Verfahren eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als im vorliegenden Verfahren. Dieser Umstand wird von der ESBK grundsätzlich nicht bestritten, ist aus Sicht der Kammer für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit jedoch ohnehin irrelevant. Das Beweismittel ist im Übrigen unter Hinweis auf die soeben gemachten rechtlichen Ausführungen unzulässig und damit für das Berufungsverfahren unbeachtlich.