Nach Gesagtem stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit der vorgenannten Eingaben der Verteidigung im Berufungsverfahren. Da, wie nachfolgend auszuführen sein wird, das Verbot der doppelten Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis begründet, welches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, werden der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 3. Januar 2012 (pag. 08 231 ff.) sowie die Kopie der E-Mailnachricht der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. November 2020 (pag. 08 234) zu den Akten erkannt. Zudem wird auch die Schlussrechnung der erstinstanzlichen Verteidigung (pag. 08 238 ff.) mit Blick auf die Re-