Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (EUGSTER, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend BSK StPO-BEARBEITER], N. 3a zu Art. 398 StPO). Nach Gesagtem stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit der vorgenannten Eingaben der Verteidigung im Berufungsverfahren.