08 238 ff.) sowie ein geschwärztes Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 13. August 2020 samt zugehöriger (ungeschwärzter) Weiterleitung an das zuständige Strafgericht vom 11. Mai 2020 (pag. 08 268 ff.) zu den Akten. Da vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, können im Rahmen der Überprüfung mit eingeschränkter Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (vgl. dazu I.6 unten). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden.