Die Anschlussberufungsführerin stellte in der Erklärung vom 9. Oktober 2020 ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 08 190 ff.): 1. Die Dispositiv Ziffer I. und I.1. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. August 2020 sind aufzuheben. 2. A.________ [recte: A.________] ist der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele gemäss Artikel 130 Abs. 1 Buchstabe a BGS durch das Organisieren und Durchführen von Spielbankenspielen, mehrfach begangen in den Räumlichkeiten des Clubs «D.________» am E.-Weg in F.________, durch