3 3. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang dem Staat aufzuerlegen. 4. A.________ seien die ihm erwachsenen Verteidigerkosten im erstinstanzlichen Verfahren des vorgängigen Vertreters sowie jene vor Obergericht des neuen Verteidigers gemäss Aufwand und noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. 5. A.________ sei für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 5’000.00 zuzusprechen.