08 248 ff.), die Replik des Beschuldigten vom 25. Januar 2021 (pag. 08 263 ff.) sowie die Duplik der Anschlussberufungsführerin vom 16. Februar 2021 (pag. 08 286 ff.) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 3. März 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 08 291 f.). Mit Eingabe vom 22. September 2021 machte die Rechtsvertretung einen Entschädigungsanspruch seitens des Beschuldigten geltend und reichte ihre Honorarnote ein (pag. 08 293 ff.).