Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte die Anschlussberufungsführerin hingegen ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren mit (pag. 08 205). Mit Verfügung vom 6. November 2020 ordnete die Verfahrensleitung sodann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 08 207 ff.). In der Folge gingen die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 30. November 2020 (pag. 08 222 ff.), die Stellungnahme der Anschlussberufungsführerin zur Berufungsbegründung inkl. Begründung der Anschlussberufung vom 8. Januar 2021 nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 08 248 ff.), die Replik des Beschuldigten vom 25. Januar 2021 (pag.