Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin teilte die Verteidigung mit Schreiben vom 13. und 26. Oktober 2020 mit, dass seitens des Beschuldigten auf einen Antrag wegen Nichteintretens auf die Anschlussberufung der ESBK verzichtet werde (pag. 08 197) sowie, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und ein mündliches Verfahren beantrage (pag. 08 203). Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte die Anschlussberufungsführerin hingegen ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren mit (pag.