08 175 ff.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 08 188 f.). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK oder Anschlussberufungsführerin) erklärte hingegen mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 08 190 ff.). Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin teilte die Verteidigung mit Schreiben vom 13. und 26. Oktober 2020 mit, dass seitens des Beschuldigten auf einen Antrag wegen Nichteintretens auf die Anschlussberufung der ESBK verzichtet werde (pag.