CHF 1'800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10'019.00. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände verfügte die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Computer (PC-Terminal „Asus Eee Top" inkl. Zubehör U5010 und PC-Terminal „Elo" inkl. Zubehör U5015) eingezogen und vernichtet werden, die beschlagnahmten Gegenstände (Computer „HP" U5012, Computer „Fujitsu" U5011, Drucker „Epson" U5016) aus der Beschlagnahme entlassen und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden. Weiter verfügte sie, dass die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschul-