Oberinstanzlich fanden keine weiteren Beweismassnahmen statt und es ergab sich keine Notwendigkeit von tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen. Es erscheint angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen hälftig auszuschöpfen und folglich ein Honorar von 30 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 25'000.00 zuzusprechen. Folglich ist der Beschuldigte für die gebotene Ausübung seiner Verteidigungsrechte vor Obergericht mit CHF 7'500.00 zuzüglich Auslagen (CHF 63.70) und MwSt. (CHF 582.40), ausmachend mit CHF 8'146.10 zu entschädigen.