f PKV als zu hoch. Oberinstanzlich beträgt das Honorar 10 – 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars. Zu berücksichtigen ist, dass der Komplexität der Streitsache, deren Bedeutung sowie dem gebotenen Aufwand bereits durch die volle Ausschöpfung des (ordentlichen erstinstanzlichen) Honorarrahmens Rechnung getragen wurde. Oberinstanzlich fanden keine weiteren Beweismassnahmen statt und es ergab sich keine Notwendigkeit von tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen.