39 dass ein Honorar von CHF 25'000.00, entsprechend 100 Stunden bei einem durchschnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Dabei handelt es sich um effektiv getätigte notwendige Aufwendungen und nicht um allgemeinen Büroaufwand.