38 ken, dass die Höhe der Sanktion – Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 11'700.00 – eine durchschnittliche Bedeutung der Sache nahelegt. Entsprechend ist von einer durchschnittlichen bis hohen Bedeutung der Sache auszugehen. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache nur in wenigen Punkten umstritten. In rechtlicher Hinsicht boten sich zwar einige Schwierigkeiten, allerdings stand bloss ein einziger Tatvorwurf zur Diskussion. Die Schwierigkeit der Sache ist mithin als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen.