Es wird eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache und ein überdurchschnittlicher gebotener Zeitaufwand sowie eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache bei der Honorarbemessung zu Grunde gelegt und zudem auf Grund der langen Mandatsdauer ein Zuschlag gemäss Art 18 i.V. mit Art. 9 PKV geltend gemacht. Die Kammer erachtet dieses Honorar im erstinstanzlichen Verfahren – in Anbetracht der genannten massgeblichen Kriterien – als nicht in diesem Umfang geboten. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten.