Es ist nachvollziehbar, dass das Verfahren für den Beschuldigten belastend war. Dennoch sind die genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt; dem Beschuldigten gelang es nicht eine seelische Beeinträchtigung, welche die einem normalen Strafverfahren immanente psychische Belastung übersteigt, glaubhaft zu machen, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen ist.