SR 210) oder Art. 49 OR. Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügen demgegenüber im Regelfall nicht (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.