36 ein erhebliches mediales Echo (Print- und Onlinemedien, Blick-TV etc.) generiert habe, welches den Berufungsführer belastet habe. Exemplarisch werde auf das aktenkundige Einsichtsgesuch von Dr. W.________ vom X.________ verwiesen. Weiter dauere das Strafverfahren seit weit über fünf Jahren, beinahe schon sechs Jahren, an (Unfall von Februar 2015). 25.2 Erwägungen der Kammer 25.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.