Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerschaft sind folglich mit ihren Anträgen unterlegen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Privatklägerschaft kein eigenes (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen hat, erscheint ein ausnahmsweiser Verzicht auf eine Kostenauflage an diese angezeigt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 3’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a VKD) und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.