24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerschaft sind folglich mit ihren Anträgen unterlegen.