23. Kosten für die Behandlung der Zivilklage Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können die Verfahrenskosten, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen worden ist. Auf Grund des geringfügigen Aufwandes ist jedoch vorliegend auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu verzichten. VII. Kosten und Entschädigung