22. Genugtuung Die Privatklägerschaft beantragt oberinstanzlich eine vollumfängliche Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der erstinstanzlich gesprochenen Genugtuungen in der Höhe von CHF 25'000.00 an den Straf- und Zivilkläger E.________, CHF 25'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin G.________ und CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin F.________ (alle zzgl. Zins von 5% seit dem 26. Februar 2015). Die abgewiesenen Genugtuungsforderungen an die AT.________ von J.________ sind unan-