21. Schadenersatz Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt spruchreif, weshalb trotz des ergangenen Freispruchs über die Zivilforderung entschieden werden kann. Die Privatklägerschaft hat ihre Forderungen im Umfang von CHF 9'417.40 substantiiert und begründet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1213 f.).