19. Fazit Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Dies einerseits, weil der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Andererseits hätte selbst die von der Anklage als geboten bezeichnete Signalisation der Gefahrenstelle den Erfolg nicht verhindern können. VI. Zivilpunkt 20. Allgemeines Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.