Folglich hätte die gemäss Staatsanwaltschaft gebotene Handlung den Erfolg (Tod von J.________) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. Anderweitige Massnahmen (Sturzgitter/Auffangeinrichtung) wären weder von der Anklage umfasst noch nach den geltenden Richtlinien und der verlangten Sorgfalt geboten gewesen.