34 als geboten erscheinen liess. Eine zusätzlich angebrachte Markierung bzw. Signalisation quer zur Piste auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________ hätte den Kontrollverlust und den anschliessenden Sturz von J.________ allerdings weder wahrscheinlich bremsen noch auffangen können. Folglich hätte die gemäss Staatsanwaltschaft gebotene Handlung den Erfolg (Tod von J.________) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert.