Der Beschuldige hat im Ergebnis keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Da keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, kann offenbleiben, ob J.________ – wie von der Verteidigung vorgebracht – mit ihrer Fahrweise die FIS-Regeln verletzt hat.