Der zwei Meter breite Randbereich war zudem dem Schutzzweck entsprechend gesichert. Auch wenn eine bessere Signalisation schlussendlich wünschbar erscheinen könnte, war deren Fehlen im vorliegenden Fall nicht sorgfaltspflichtwidrig. Schliesslich ist auch das Verhalten von J.________ (Missachtung der Signalisationen) nicht ausser Acht zu lassen. Der Beschuldige hat im Ergebnis keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.