33 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Piste Nr. .________ um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle handelt. Mit Blick auf Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie waren damit nebst der parallel zur Piste angebrachten Signalisationen keine weiteren Sicherungsmassnahmen geboten. Der zwei Meter breite Randbereich war zudem dem Schutzzweck entsprechend gesichert.