Eine solche müsste vorliegend allerdings aufgrund der übersichtlichen und breiten Piste, der guten Sichtverhältnisse und der gut erkennbaren schwarz-gelben Markierungsstangen verneint werden. Aufgrund der Geographie der Piste und des eher geringen Gefälles ist ein Sturz quer von der Piste weg an der besagten Stelle ohnehin eher unwahrscheinlich. Gemäss Beweisergebnis hat J.________ das Nebenweglein bewusst befahren und hat anschliessend ausserhalb der Piste die Kontrolle über ihre Skier verloren. Für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der Piste – wenn auch im Randbereich – fahren, besteht keine Sicherungspflicht.