Der vorliegend zu beurteilende Bachgraben stellt ein nicht wegräumbares Hindernis im Sinne der SBS-Richtlinien dar, welches zu signalisieren ist. Der Beschuldigte ist dieser Pflicht durch das Setzen der schwarz-gelben Markierungsstangen nachgekommen. Das Hindernis wurde zusätzlich durch die zwischen den schwarzgelben Markierungsstangen gespannten Seilwimpel abgesperrt (nicht stabile Konstruktion in Übereinstimmung mit SBS-Richtlinie Ziff. 82). In Übereinstimmung mit Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie wurde der Bachgraben für diejenigen Pistenbenützer wirksam gesichert, die auf der Piste stürzen oder kontrolliert in den Randbereich abschwingen. Die Parallel zur Piste eingesteckten