ZStrR 103/1986 S. 397). Entsprechend ist der Randbereich der Piste einzig für Pistenbenützer zu signalisieren oder zu sichern, welche auf der Piste fahren und im Randbereich abschwingen möchten oder welche infolge eines Sturzes auf der Piste geringfügig über die Piste hinausgeraten. Keine Signalisations- oder Sicherungspflicht besteht demgegenüber in der Regel zum Schutz von Skifahrern, welche eine Fahrspur parallel bzw. ausserhalb der signalisierten Piste im Randbereich wählen. Der vorliegend zu beurteilende Bachgraben stellt ein nicht wegräumbares Hindernis im Sinne der SBS-Richtlinien dar, welches zu signalisieren ist.