Der Sinn und Zweck des gesicherten Randbereichs besteht allerdings nicht darin, den Pistenbenützern einen verbreiterten Fahrstreifen zur Verfügung zu stellen, sondern den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; BGE