[SBS-Richtlinie Ziff. 83]), soweit auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr besteht (SBS-Richtlinie Ziff. 86 ff.). Felsabbrüche, steile Querpassagen usw. sind deutlich zu signalisieren. Zusätzlich sind stürzende und abrutschende Abfahrtsbenützer durch solide Geländer, Auffangnetze und ähnliche Einrichtungen vor Absturzgefahr zu sichern, soweit nicht durch die Anlage der Pisten, Abfahrtsrouten und Wege und die Signalisation eine Absturzgefahr vermieden werden kann (SKUS-Richtlinie Ziff. 39; SBS-Richtlinie Ziff. 147 f.). Die SKUS- und SBS-Richtlinien äussern sich nicht zum Zweck des zwei Meter breiten Randbereichs.