Durch die beidseitigen Markierungen waren die Pistenränder allerdings bestimmt und die Piste damit klar begrenzt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Privatklägerschaft führten die durch Schneesportler verursachten Fahrspuren – aufgrund der vorhandenen Markierungsstangen – zu keiner Erweiterung der Skipiste. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass sich die Unfallstelle somit nicht auf der (erweiterten) Skipiste, sondern im an den Pistenrand grenzenden Randbereich – und damit neben der Piste – befand.