Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus (SBS-Richtlinie Ziff. 21; STIFFLER, a.a.O, N 571; BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Die Piste Nr. .________ war sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Unfallort mit unterschiedlich eingefärbten Pistenrandmarkierungsstangen eingegrenzt (vgl. pag. 265). Des Weiteren wurde der Pistenverlauf durch die schwarz-gelben Markierungsstangen gekennzeichnet (pag.