Bei Pisten mit Mittelmarkierung wird der Pistenrand nicht gekennzeichnet. Die Begrenzung der Piste ergibt sich aus der maschinellen Herrichtung und den Geländeverhältnissen (SKUS-Richtlinie Ziff. 26). Der Pistenrand ergibt sich aus den natürlichen Geländeverhältnissen, aus künstlich angebrachten Markierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist. Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste (BGE 130 III 193 E. 2.4.1).