Um das Erkennen der Markierung bei schlechter Sicht zu verbessern, soll diese mit oranger Tagesleuchtfarbe ergänzt werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 24). Bei Pisten mit beidseitiger Markierung kennzeichnet die Markierung den Pistenrand. Die Pisten sind damit seitlich begrenzt (SKUS-Richtlinie Ziff. 25; SBS-Richtlinien Ziff. 45). Die Markierungen müssen gut erkennbar sein und so aufgestellt werden, dass man von einer Tafel zur nächsten sieht (STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, N 353). Bei Pisten mit Mittelmarkierung wird der Pistenrand nicht gekennzeichnet.