17. Sorgfaltspflichtverletzung Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte seinen Sicherungspflichten in Bezug auf den Unfallort ausreichend nachgekommen ist. Zur Prüfung der Verkehrssicherungspflicht ist vorab auf die SKUS- und SBS-Richtlinien abzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht auf den markierten Abfahrten (Pisten, Abfahrtsrouten, Wegen sowie Schlittel- und Wanderwegen [SBS-Richtlinie Ziff. 19]). Die Abfahrten sind so zu markieren, dass deren Benützer auch bei schlechten