29 Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Gebrauch öffnen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden.