13.7 Erwiesener Sachverhalt Zusammengefasst erachtet die Kammer als erwiesen, dass J.________ am 26. Februar 2015 mit nicht überhöhter Geschwindigkeit die Skipiste Nr. .________ befuhr, als sie kurz vor dem Chalet K.________ abbremste und bewusst von der präparierten Piste auf die Anhöhe vor dem Chalet K.________ fuhr. Angekommen auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________ verlor sie die Kontrolle über ihre Skier, fuhr durch den Neuschnee rechts von den gelb-schwarzen Markierungsstangen und stürzte in der Folge kopfüber in den dahinterliegenden Graben.