Jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass J.________ (nach dem bewussten Verlassen der Skipiste) die Kontrolle verloren hat und deshalb statt dem Nebenweglein entlang zurück auf die Piste rechts von den Markierungsstangen in den Graben gefahren ist. 13.6 Auswirkungen einer Sicherung oder einer Signalisation auf den Unfall Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er hätte als Verantwortlicher für die AH.________ den Graben bzw. das Hindernis durch Zuschütten wirk-